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   AG Karlsruhe, 01.08.2014 - 1 C 23/14   

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https://dejure.org/2014,30911
AG Karlsruhe, 01.08.2014 - 1 C 23/14 (https://dejure.org/2014,30911)
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.08.2014 - 1 C 23/14 (https://dejure.org/2014,30911)
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. August 2014 - 1 C 23/14 (https://dejure.org/2014,30911)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen (hier Filesharing) volljähriger Mitglieder einer Wohngemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus AG Karlsruhe, 01.08.2014 - 1 C 23/14
    Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (zum Vorstehenden vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12; BGH NJW 2013, 1441).

    Danach (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12) ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.

    Die Eigenverantwortlichkeit des Handelnden überlagert in solchen Fällen die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers (vgl. Marly, LMK 2014, 359379, Anm. zu BGH, Urt. V. 08.01.2014, I ZR 169/12).

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus AG Karlsruhe, 01.08.2014 - 1 C 23/14
    Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH NJW 2013, 1441).

    Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (zum Vorstehenden vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12; BGH NJW 2013, 1441).

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 169/13

    Voraussetzungen der Ablieferung von Transportgut

    Auszug aus AG Karlsruhe, 01.08.2014 - 1 C 23/14
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH. Urt. v. 0801.2014,I ZR 169/13, zit nach juris).
  • AG Philippsburg, 20.02.2015 - 1 C 270/14

    Ehemann hat Zugriff auf den Anschluss - Anschlussinhaberin muss keine

    Zwar setzt ein derartiger Anspruch nicht den - nicht geführten - Nachweis einer Täterschaft bezüglich einer Urheberrechtsvertetzung voraus, weil ein Unterlassungsanspruch und ein daraus resultierender Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten auch im Fall einer bloßen Störereigenschaft dessen Anspruch Genommenen in Betracht kommt (vgl. AG Karlsruhe, Urteil vom 01.08.2014, Az. 1 C 23/14, zitiert nach Juris, dort Rd.Nr. 19).
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